Weitere Entscheidung unten: BSG, 09.10.2001

Rechtsprechung
   BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R   

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BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R (https://dejure.org/2001,706)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R (https://dejure.org/2001,706)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 2/01 R (https://dejure.org/2001,706)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Maßnahmen der Behandlungspflege - zeitlicher Zusammenhang mit Verrichtung der Grundpflege - Leistungspflicht der Pflegeversicherung - ärztliche Verordnung - Kostenerstattung

  • Wolters Kluwer

    Häusliche Krankenpflege - Schwerpflegebedürftigkeit - Leistungsrecht - Pflegeversicherung - Pflegestufe II - Behandlungspflege

  • Judicialis

    SGB V § 37 Abs 2; ; SGB V § 12 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungspflicht der Pflegeversicherung bei Maßnahmen der Behandlungspflege

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 484
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R

    Pflegeversicherung - Mukoviszidose - Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reinigung

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Zur Leistungspflicht der PV zählt die Behandlungspflege nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dann, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung aus dem Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder jedenfalls mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang steht (zB Pflegebad anstelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten, vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9; ferner BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

    Ausgeschlossen wird hierdurch nur die Einbeziehung solcher Behandlungspflegemaßnahmen, die lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (vgl insbesondere BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

    Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang mit einer Verrichtung kann deshalb auch nicht allein mit einer entsprechenden Pflegepraxis im konkreten Fall begründet werden (Abgrenzung zu BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 in SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 23/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Der Klägerin steht bezüglich der hier geltend gemachten Leistungen der Behandlungspflege, nämlich dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klassen II und III, was seit dem Berufungsverfahren allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, ein Anspruch auf Freistellung von den durch die Inanspruchnahme des Pflegedienstes verursachten Kosten - die vom LSG nur mit mindestens 1.000 DM festgestellt worden sind, deren Bezahlung der Pflegedienst gestundet hat - gegenüber der Beklagten nicht zu (zum Freistellungsanspruch vgl im einzelnen: BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 3 KR 23/99 R = SozR 3-2500 § 37 Nr. 2).

    Wie der Senat mit Urteil vom 30. März 2000 (B 3 KR 23/99 R = SozR 3-2500 § 37 Nr. 2) entschieden hat, ruht allenfalls der Anspruch aus der sozialen PV, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht.

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (sog Behandlungssicherungspflege, vgl hierzu BSGE 83, 254, 261 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1).
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    § 13 Abs. 3 SGB V enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der von der Rechtsprechung für das Recht der Krankenversicherung entwickelt worden ist, bevor er dort gesetzlich geregelt wurde (vgl BSGE 35, 10, 14; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 82 und 86) und gilt deshalb auch im Bereich der PV.
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Zur Leistungspflicht der PV zählt die Behandlungspflege nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dann, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung aus dem Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder jedenfalls mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang steht (zB Pflegebad anstelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten, vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9; ferner BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für die Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang mit einer Verrichtung kann deshalb auch nicht allein mit einer entsprechenden Pflegepraxis im konkreten Fall begründet werden (Abgrenzung zu BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 in SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).
  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 23/00 R

    Pflegeversicherung - Berücksichtigung - Grundpflege - krankheitsspezifische

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Zuletzt sind diese Kriterien im Urteil vom 22. August 2001, B 3 P 23/00 R nochmals verdeutlicht worden.
  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 5/84

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kindergeld - Kinderzuschuß - Tod des

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
    Das für die Zurechnung der Verletzung der Beratungspflicht erforderliche arbeitsteilige Zusammenwirken (vgl BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19; Seewald in: KassKomm § 14 SGB I RdNr 20) von Krankenkassen und Pflegekassen wird ua in § 13 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich hervorgehoben und kommt organisatorisch in der weitgehenden Verzahnung der Leistungsträger zum Ausdruck (§ 46 Abs. 2 SGB XI).
  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Eine auf diese Weise in die Pflegeversicherung einbezogene Maßnahme der Behandlungspflege begründete die ausschließliche Zuständigkeit der Pflegekasse und konnte deshalb nicht mehr als Maßnahme der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden (stRspr, zuletzt Urteil des Senats vom 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R - SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) .
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - häusliche Krankenpflege - Abgrenzung

    Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass eine Maßnahme der Behandlungspflege eine Maßnahme der Grundpflege vollständig ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R -).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen, auch wenn in einzelnen früheren Entscheidungen - bedingt durch die jeweilige Sachverhaltsgestaltung - das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs betont worden ist, ohne auf den zusätzlich erforderlichen sachlichen Zusammenhang gesondert einzugehen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 9; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3), wie es in allen neueren Entscheidungen zur Verdeutlichung des Erfordernisses beider Arten des Zusammenhangs geschieht (vgl BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15; bereits angedeutet in BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25).

    Außerdem ist stets hervorgehoben worden, dass der zeitliche Zusammenhang nach objektiven Kriterien, insbesondere medizinischen Erkenntnissen, eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich machen muss, es also nicht ausreicht, wenn Behandlungspflegemaßnahmen lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 S 83).

    Sofern die Behandlungspflege auf diese Weise bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einer Pflegestufe Berücksichtigung findet, fällt sie nach der Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 2/01 R - (SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung und kann als solche nicht mehr als Sachleistung der Behandlungspflege nach § 37 SGB V gegenüber der KK beansprucht werden.

    a) Hintergrund der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) ist die Regelung des § 37 Abs. 3 SGB V, wonach der Anspruch des Versicherten auf Behandlungspflege nur entsteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

    Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 30. Oktober 2001 (B 3 KR 2/01 R - SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) erstmals einen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Leistungspflicht der Pflegeversicherung verneint.

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R

    Soziale Pflegeversicherung

    Rechtsgrundlage des pflegeversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bei Selbstbeschaffung der Reparatur eines Pflegehilfsmittels ist § 13 Abs. 3 S 1 SGB V in analoger Anwendung (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 29 RdNr 5 mwN) iVm § 40 Abs. 1 S 1 und Abs. 2 S 2 SGB XI. Pflegebedürftige haben nach § 40 Abs. 4 S 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 8/04 R

    Abgrenzung Grundpflege und Behandlungspflege, Wahlrecht bei verrichtungsbezogenen

    Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass eine Maßnahme der Behandlungspflege eine Maßnahme der Grundpflege vollständig ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R -).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen, auch wenn in einzelnen früheren Entscheidungen - bedingt durch die jeweilige Sachverhaltsgestaltung - das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs betont worden ist, ohne auf den zusätzlich erforderlichen sachlichen Zusammenhang gesondert einzugehen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 9; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3), wie es in allen neueren Entscheidungen zur Verdeutlichung des Erfordernisses beider Arten des Zusammenhangs geschieht (vgl BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15; bereits angedeutet in BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25).

    Außerdem ist stets hervorgehoben worden, dass der zeitliche Zusammenhang nach objektiven Kriterien, insbesondere medizinischen Erkenntnissen, eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich machen muss, es also nicht ausreicht, wenn Behandlungspflegemaßnahmen lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 S 83).

    Sofern die Behandlungspflege auf diese Weise bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einer Pflegestufe Berücksichtigung findet, fällt sie nach der Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 2/01 R - (SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung und kann als solche nicht mehr als Sachleistung der Behandlungspflege nach § 37 SGB V gegenüber der KK beansprucht werden.

    a) Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) ist die Regelung des § 37 Abs. 3 SGB V, wonach der Anspruch des Versicherten auf Behandlungspflege nur entsteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

    Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 30. Oktober 2001 (B 3 KR 2/01 R - SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) erstmals einen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Leistungspflicht der Pflegeversicherung verneint.

  • SG Dortmund, 05.06.2003 - S 44 KR 345/02
    Eine gesonderte Vergütbarkeit durch die Krankenversicherung entfalle daher aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30.10.2001, 8 3 KR 2/01 R. Es bestehe objektiv notwendig ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und der Medikamentengabe.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.10.2001 {B 3 KR 2/01 R), auf weiches sich die Beklagte berufe.

    Sie ist jedoch der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Ausschluss einer gesonderten Vergütbarkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des BSG-Urteils vom 30.10.2001 (B 3 KR 2/01 R) lägen vor.

    Letztlich ist der Anspruch der Klägerin auf die begehrten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Auffassung der Kammer auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Behandlungspflegemaßnahmen bereits bei der Bewilligung der Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigt worden sind und insofern eine zusätzliche Leistungsgewährung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R).

    Die Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist vielmehr notwendig, weil entgegen der Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen, für eine Leistungseinschränkung im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30, 10.2001 (B 3 KR 2/01 R} nicht erfüllt sind.

    Auf eine genaue Auslegung des zweiten Kriteriums des BSG-Urteils vom 30.10.2001 (B 3 KR 2/01 R) hinsichtlich des objektiven zeitlichen Zusammenhangs kommt es insofern nicht mehr an, weil es bereits am ersten Kriterium der Anrechnung der Behandlungspflegemaßnahmen im Bereich der, gesetzlichen Pflegeversicherung fehlt.

    Im Übrigen wird aber das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10,2001 (B 3 KR 2/01 R) so zu verstehen sein, dass es am objektiv notwendigen zeitlichen Zusammenhang gerade dann fehlt, wenn die notwendige Maßnahme keine Pflegemaßnahme im Sinne des SGB XI, sondern eine medizinisch notwendige Behandlungspflegemaßnahme darstellt.

    Eine ärztliche Verordnung stellt keine bindende Leistungsentscheidung des Arztes für die Krankenkasse dar (vgl. hierzu nur die Entscheidung des BSG vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R).

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 P 4/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Grundpflege - Verrichtung der

    Das BSG hat für solche Pflegemaßnahmen den Begriff der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahme geprägt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; vgl auch BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KR 2/13 R - vorgesehen für SozR 4-2500 § 37 Nr. 12 - Gilchristverband) .

    So wird etwa bei der Sondenernährung (stRspr, zuletzt BSGE 106, 173 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 11 RdNr 34) die übliche Nahrungsaufnahme, bei der Stomaversorgung zur Darmentleerung (vgl BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 24f = Juris RdNr 18) das Ausscheiden oder bei der Katheterisierung die Blasenentleerung (BSG Urteil vom 22.8.2001 - B 3 P 23/00 R - Juris RdNr 15) jeweils durch eine Maßnahme der Behandlungspflege ersetzt.

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 2/13 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - An- und Ablegen eines Verbandes

    Das BSG hat den Begriff der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahme in einem Fall geprägt, in dem es um das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ging (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) .
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 3/16 R

    Soziale Pflegeversicherung - Gewährung von Pflegegeld - Ermittlung des

    Diese Regelung geht zurück auf die bereits zuvor ergangene Rechtsprechung des BSG und deckt sich damit und hat - ausweislich der Gesetzesbegründung - lediglich klarstellenden Charakter (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, BT-Drucks 16/3100 S 184 Zu Nr. 4 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R - SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2014 - L 6 U 2398/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 17

    Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass eine Maßnahme der Behandlungspflege eine Maßnahme der Grundpflege vollständig ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3, SozR 3-3300 § 14 Nr. 11; BSG, Urteil vom 22.08.2001 - B 3 P 23/00 R -).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege i. S. des § 14 Abs. 4 SGB XI und aufgrund der Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII damit in den Unfallversicherungsschutz setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw. dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; BSG, Urteil vom 22.08.2001, a. a. O., zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Dieser muss nach objektiven Kriterien, insbesondere medizinischen Erkenntnissen, eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich machen, sodass es also nicht ausreicht, wenn Behandlungspflegemaßnahmen lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw. seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3, SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

    Soweit in der Rechtsprechung stets hervorgehoben worden ist, dass der zeitliche Zusammenhang nach objektiven Kriterien, insbesondere medizinischen Erkenntnissen, eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich machen muss, es also nicht ausreicht, wenn Behandlungspflegemaßnahmen lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw. seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 3, SozR 3-2500 § 37 Nr. 3, SozR 3-3300 § 14 Nr. 11), ergibt sich hieraus kein Ausschluss der Medikamentengabe als Grundpflegeverrichtung im Ausnahmefall.

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 P 9/06 R

    Schutzservietten als Pflegehilfsmittel

    Jedoch hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass § 13 Abs. 3 SGB V als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch im Bereich der sozialen Pflegeversicherung anzuwenden ist (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; Urteil vom 24.9.2002 - B 3 P 15/01 R - Die Leistungen Beilage 2004, 298).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - L 2 KN 76/04

    Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 23/01 R

    Krankenversicherung - Heilmittel - Umkleiden - An- bzw Auskleiden -

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R

    Bezifferung des Klageantrags - Pflegehilfsmittel - feuchtes Toilettenpapier und

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 P 5/02 R

    Private Pflegeversicherung - Berücksichtigung der Peritonealdialyse als

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - L 4 KR 4793/07

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Maßnahmen der Behandlungspflege -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2003 - L 5 KR 23/03

    Krankenversicherung

  • SG Meiningen, 14.12.2004 - S 4 KR 599/01

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Krankenpflege - Einmalkatheterisierung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2003 - L 5 KR 139/03

    Krankenversicherung

  • SG Detmold, 28.09.2017 - S 18 P 121/16

    Kläger hat Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2005 - L 5 KR 227/03

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 4 P 1611/06

    Schutzservietten - Hilfsmittel - allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen

  • LSG Bayern, 30.09.2004 - L 4 KR 231/03

    Anspruch auf Kostenübernahme für Blutzuckerkontrollen; Freistellungsanspruch von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2010 - L 3 U 140/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Pflegegeld gem § 44 SGB 7 - erheblicher

  • LSG Bayern, 14.09.2004 - L 4 KR 107/02

    Häusliche Krankenpflege als Behandlungssicherungspflege; Behandlungspflege der

  • LSG Bayern, 22.12.2003 - L 4 KR 40/03

    An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als Behandlungspflege;

  • SG Marburg, 27.05.2004 - S 6 KR 846/03

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Behandlungspflege - Anlegen von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2002 - L 3 P 19/01

    Pflegeversicherung

  • SG Hannover, 18.09.2007 - S 44 KR 79/04
  • LSG Bayern, 28.10.2004 - L 4 KR 15/04

    Krankenversicherung - Katheterisierung der Blase - Behandlungspflege im Rahmen

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 2078/02

    Sondennahrung in der Schule nur von der Pflegeversicherung, nicht von der

  • LSG Bayern, 01.07.2004 - L 4 KR 179/02

    Kostentragungspflicht für hausärztlich verordnete Bewegungsübungen; Begriff und

  • LSG Bayern, 17.01.2008 - L 4 KR 80/06

    Anspruch eines Pflegebedürftigen auf häusliche Krankenpflege in Form von

  • SG Halle, 15.09.2016 - S 35 KR 441/15

    Abgrenzung der Grundpflege von der Behandlungssicherungspflege bei der Bestimmung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2009 - L 27 P 55/08

    Pflegestufe I; Diabetis Mellitus; Kind; Grundpflege; Behandlungspflege

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2008 - L 9 B 32/06

    Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenzrüge; Kompressionsstrümpfe

  • LSG Bayern, 29.11.2007 - L 4 KR 247/05

    Anspruch einer Empfängerin von Leistungen der Pflegestufe II gegen den Träger der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 10 (6) P 63/06
  • LSG Bayern, 10.01.2003 - L 4 B 353/02
  • LSG Bayern, 08.07.2005 - L 4 B 225/05

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Folgen einer

  • LSG Bayern, 12.05.2005 - L 4 KR 43/02

    Vergütung häuslicher Krankenpflege; Vergütung für das Anziehen und Ausziehen von

  • SG Dortmund, 09.04.2003 - S 13 KR 141/02

    Krankenversicherung

  • SG Dortmund, 20.06.2002 - S 44 KR 251/99

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 P 4767/11
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2009 - L 4 P 1351/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2006 - L 14 P 14/05
  • SG Konstanz, 26.02.2003 - S 2 KR 2707/00
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Rechtsprechung
   BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1796
BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R (https://dejure.org/2001,1796)
BSG, Entscheidung vom 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R (https://dejure.org/2001,1796)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R (https://dejure.org/2001,1796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Mutterschaftshilfe - Beanspruchung von Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe - stationäre Entbindung in gewerblich zugelassener Einrichtu... ng - kein Anspruch im Rahmen der häuslichen Pflege

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ersatzkasse - Erstattung einer Geburtshauspauschale - Privatkrankenanstalt - Andere Einrichtung - Gewerberechtliche Konzession - Sachleistungsanspruch - Häusliche Krankenpflege

  • Judicialis

    RVO § 197

  • rechtsportal.de

    Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Geburtshäuser: Kasse zahlt nur Hebamme

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bei ambulanter Geburt zahlt Kasse nur Hebamme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 484 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.10.1984 - 1 C 36.83

    Dialysestation - Praxisgemeinschaft - Ambulant - Erlaubnispflicht -

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Das in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung verwendete Kriterium zur Abgrenzung der stationären von der ambulanten Behandlung geht ebenso wie im Krankenversicherungsrecht dahin, ob eine physische und organisatorische Eingliederung erfolgt (vgl BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 3 S 8 = DVBl 1985, 294 = NJW 1985, 1414).

    Diese gingen über eine ambulante Krankenbehandlung deshalb hinaus, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschlössen, die Gegenstand eines besonderen Krankenhausaufnahmevertrags seien und die neben dem Honorar für ärztliche oder ärztlich überwachte Leistungen durch einen gesonderten Pflegesatz entgolten würden (BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 3 S 8 = DVBl 1985, 294 = NJW 1985, 1414).

  • BSG, 23.03.1983 - 3 RK 66/81

    Krankenkasse - Mutterschafts-Hauspflege - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Häusliche Krankenpflege wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur im Haushalt des Versicherten oder in seiner Familie gewährt; ob für die häusliche Entbindungspflege noch andere "Haushalte" in Betracht kommen, wie das in der Literatur vertreten wird (Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 8. Aufl 1999, § 198 RVO RdNr 6; anders BSG SozR 2200 § 199 Nr. 3 zu dem 1989 außer Kraft getretenen § 199 Abs. 2 RVO; enger wohl auch Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. Aufl 1999, § 198 RVO RdNr 5), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Keinesfalls ist ein Geburtshaus als "Haushalt" iS des Anspruchs auf häusliche Pflege anzusehen, denn es handelt sich nicht um eine wohnungsmäßige familienhafte Wirtschaftsführung in einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft (vgl nochmals BSG SozR 2200 § 199 Nr. 3 S 4).

  • OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 222/98

    Keine Leistungspflicht bei Behandlung in Krankenanstalt ohne Konzession

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die Krankenkassen können nicht verpflichtet sein, die Kosten für einen stationären Aufenthalt in einer Einrichtung zu übernehmen, die der vom Gesetz im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung des Patienten angeordneten gewerberechtlichen Überprüfung nicht unterzogen wurde (ähnlich im Privatversicherungsrecht: OLG Köln, VersR 2001, 221 mwN).
  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat im Rahmen der Arzneimittelversorgung als nicht erfüllt angesehen, wenn die Vorschriften des Arzneimittelrechts ein Medikament im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Markt ausschließen, weil es ein Mindestmaß an Sicherheit und Unbedenklichkeit nicht gewährleistet, sei es, daß ein Fertigarzneimittel nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil ihm die arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl BSGE 82, 233, 236 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 17), sei es, daß ein Medikament wegen fehlender Herstellungserlaubnis durch behördliches Verbot vom Verkehr ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7 S 23).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die genannten Bestimmungen knüpfen den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit bzw die Befugnis zum behördlichen Einschreiten an das formale Merkmal der fehlenden Erlaubnis und nicht an die materielle Rechtswidrigkeit, so daß das Verbot auch dann greift, wenn der Unternehmer zwar möglicherweise einen Anspruch auf die Konzession hätte, diese aber bisher nicht erteilt ist oder den konkreten Fall nicht erfaßt (vgl zur Gaststättenerlaubnis in Bezug auf eine Spielhalle: BVerwG Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 2 = DÖV 1983, 734), oder wenn die erteilte Konzession nichtig ist (vgl zur "Peep-Show": BVerwGE 84, 314 = Buchholz 451.20 § 33a GewO Nr. 7 = DVBl 1990, 701).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Insoweit besteht auch kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch, denn der Versicherte soll im Kostenerstattungsverfahren nur so gestellt werden wie er bei der entsprechenden Sachleistung stehen würde (BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 69 mwN).
  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Vielmehr entsteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Patient in die Einrichtung stationär "aufgenommen" wird (vgl § 39 Abs. 1 Satz 3, § 107 Abs. 1 Nr. 4, § 115a Abs. 1 SGB V; zu § 40 Abs. 2, § 111 Abs. 1 SGB V: BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).
  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bei behördlich untersagten

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat im Rahmen der Arzneimittelversorgung als nicht erfüllt angesehen, wenn die Vorschriften des Arzneimittelrechts ein Medikament im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Markt ausschließen, weil es ein Mindestmaß an Sicherheit und Unbedenklichkeit nicht gewährleistet, sei es, daß ein Fertigarzneimittel nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil ihm die arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl BSGE 82, 233, 236 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 17), sei es, daß ein Medikament wegen fehlender Herstellungserlaubnis durch behördliches Verbot vom Verkehr ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7 S 23).
  • BVerwG, 14.12.1982 - 1 C 71.79

    Gaststättenerlaubnis - Reichweite - Nebenraum - Spielhalle - Gewerbeerlaubnis

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die genannten Bestimmungen knüpfen den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit bzw die Befugnis zum behördlichen Einschreiten an das formale Merkmal der fehlenden Erlaubnis und nicht an die materielle Rechtswidrigkeit, so daß das Verbot auch dann greift, wenn der Unternehmer zwar möglicherweise einen Anspruch auf die Konzession hätte, diese aber bisher nicht erteilt ist oder den konkreten Fall nicht erfaßt (vgl zur Gaststättenerlaubnis in Bezug auf eine Spielhalle: BVerwG Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 2 = DÖV 1983, 734), oder wenn die erteilte Konzession nichtig ist (vgl zur "Peep-Show": BVerwGE 84, 314 = Buchholz 451.20 § 33a GewO Nr. 7 = DVBl 1990, 701).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 128.64

    Anspruch auf die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    In Bezug auf den Patienten soll § 30 GewO nach dem vom BVerwG (aaO; anders noch BVerwG Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 1 = DÖV 1967, 495) bestätigten Gesetzeszweck nicht in erster Linie vor den Gefahren einer risikobehafteten ärztlichen Leistung schützen, denn insoweit wäre eine Differenzierung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung nicht verständlich.
  • BFH, 20.12.1967 - III 343/63

    Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung bei Versagung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 08.11.1955 - I 86/55 U

    Steuerfreiheit einer Privatkrankenanstalt - Voraussetzung für die Erteilung einer

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Unter Übernahme dieser Beschreibung wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, das Merkmal der Aufnahme sei generell für die Abgrenzung der (voll- und teil-)stationären von der ambulanten Krankenhausbehandlung maßgeblich (vgl BSG SozR 3-2200 § 197 Nr. 2; Grünenwald, WzS 1994, 78, 81; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr 46, 48).

    Mitunter wird auch nach dem Ausmaß der Integration in das Krankenhaus differenziert, insbesondere danach, ob der Versicherte im Krankenhaus untergebracht und verpflegt wird, da Unterkunft und Verpflegung vom Grundsatz her allein bei stationärer, nicht dagegen bei ambulanter Behandlung gewährt werden (BSG SozR 3-2200 § 197 Nr. 2; Höfler in Kasseler Kommentar, § 39 SGB V RdNr 3, 19; Zipperer, in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Gesetzliche Krankenversicherung, § 39 SGB V RdNr 13).

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Als Aufnahme wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden (stRspr; vgl BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; zur Notwendigkeit der Konkretisierung dieses Aufnahmebegriffs vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 19 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 18; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12) .
  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung

    Die vom Krankenhaus zu erbringenden und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit Fallpauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG) zu vergütenden Krankenhausleistungen als voll- und teilstationäre Leistungen (§ 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 KHEntgG) erfordern die organisatorische Eingliederung des Patienten in die Abläufe des Krankenhauses, also das durch personelle, apparative und räumliche Ausstattung gekennzeichnete Versorgungssystem (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82; BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 85 RdNr 11; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12; BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 14/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 RdNr 10 = juris RdNr 19) .
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Mit der Behandlung in der Notfallambulanz war ersichtlich noch keine Aufnahme (zu diesem Kriterium vgl BSG Urteil vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 = juris RdNr 16; zur Maßgeblichkeit der Aufnahme für die Abgrenzung einer stationären von einer ambulanten Notfallbehandlung vgl BSG Urteil vom 9.10.2001 - B 1 KR 6/01 R - BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 118 = juris RdNr 16) in das Krankenhaus der Klägerin verbunden.
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    § 30 GewO soll vor den Gefahren schützen, die sich aus der Eingliederung des Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge ergeben (vgl BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 3 S 8; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 8).
  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

    Letztlich kann dahinstehen, welche rechtlichen Gesichtspunkte für diese Entscheidung ausschlaggebend sind oder ob weitere Sachaufklärung erforderlich wäre (zur Abgrenzung von stationären zu ambulanten Entbindungen vgl Senatsurteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 15/00 R, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Thüringen, 31.03.2003 - L 6 KR 1/03
    Ihre Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. September 2000 und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Oktober 2001 (Az.: B 1 KR 15/00 R in SozR 3-2200 § 199 Nr. 3).

    Weicht ein Kammervorsitzender - wie hier - von Entscheidungen der Berufungs- (Urteile des erkennenden Senats vom 30. August 2000 und 27. September 2000 ) und der Revisionsinstanz (Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 2001 - Az.: B 1 KR 15/00 R in SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 und 23. November 1995 - Az.: B 1 KR 5/94 in SozR 3-2500 § 13 Abs. 2 Nr. 9) ab, weist der Rechtsstreit immer "besondere Schwierigkeiten" rechtlicher Art auf (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 105 Rdnr. 6).

    Bei einer ambulanten Entbindung würde ein Anspruch bereits mangels fehlender stationärer Hauptleistung bzw. mangels Gebührenvorschrift für ergänzenden Betreuungsaufwand entfallen (vgl. BSG vom 9. Oktober 2001, a.a.O.).

    Die für die Erlaubnispflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO herangezogenen Kriterien stimmen mit denen zur Abgrenzung von ambulanten zu stationären Leistungen sinngemäß auch bei Entbindungsanstalten überein (vgl. BSG vom 9. Oktober 2001 - Az.: B 1 KR 15/00 R in SozR 3-2200 § 199 Nr. 3 unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 70, S. 201, 203 f. = NJW 1985, S. 1414 [BVerwG 18.10.1984 - 1 C 36/83]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - L 16 KR 37/07

    Krankenversicherung

    Dabei entsteht der Vergütungsanspruch der Klägerin unabhängig von einer vorherigen Kostenzusage der Beklagten (st Rechtsprechung zum Leistungserbringerrecht des SGB V, vgl zuletzt BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - SGb 2007, 687) bereits mit der Inanspruchnahme der stationären Entbindungsanstaltspflege, wenn diese - wie hier - durchgehend für das Neugeborene aufgrund der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit der versicherten Mutter unter vollstationären Bedingungen (zum Erfordernis der stationären Aufnahme, BSG, Urteil vom 09.01.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2) geboten war.
  • SG Ulm, 22.01.2003 - S 10 KR 1734/02
    Letztendlich kommt ein Kostenerstattungsanspruch auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin in das Geburtshaus ... stationär aufgenommen worden wäre, denn das Geburtshaus hatte nicht die für den Betrieb einer Einrichtung für stationäre Entbindungen im Sinne des § 197 RVO erforderliche gewerberechtliche Konzession (vgl. hierzu BSG Urt. vom 09.10.2001 -B 1 KR 15/00 R = SozR 3-2000 § 197 Nr. 2).

    der vom Gesetz - im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung des Patienten angeordneten - gewerberechtlichen Überprüfung nicht unterzogen hat, kann die Beklagte auch nicht verpflichtet sein, die Kosten für einen stationären Aufenthalt in einer solchen - ungeprüften - Einrichtung zu übernehmen (vgl. hierzu BSG Urt. vom 09.10.2001 aaO).

  • LSG Bayern, 22.12.2004 - L 4 KR 115/04

    Zulässigkeit einer Berufung i.R.d. Frage nach der Möglichkeit der Abrechnung

    Der Umfang der Leistung erweitert sich auch nicht, weil sie von einer Hebamme im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erbracht wird oder wie es das BSG im Urteil vom 09.10.2001 (B 1 KR 15/00 R - Breith. 2002, 415, 421) formuliert hat: "Der Leistungskatalog der gesetzlichen KV umfasst nach § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V, die auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten (vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1 RVO), nur solche Leistungen, die für die Behandlung zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.".
  • LSG Sachsen, 29.05.2002 - L 1 KR 56/01

    Erstattung von entstandenen Kosten anlässlich einer Entbindung in einem

  • LSG Thüringen, 19.12.2002 - L 6 KR 992/02
  • LSG Sachsen, 29.05.2002 - L 1 KR 66/01

    Erstattung von Kosten anläßlich der Entbindung in einem Geburtshaus; Medizinische

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